Verein Infos

  • 1.⁠ ⁠Vorsitzender: Kay Benz
  • 2.⁠ ⁠Vorsitzende: Nadine Stiegmann
  • Kassenwart: Christin Benz

Satzung des Vereins „Eisernes Leben“

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Eisernes Leben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwedt/Oder.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein mit Sitz in Schwedt/Oder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Insbesondere sollen Menschen verschiedenster Lebenslagen (z.B. geistiger, finanzieller, körperlicher, seelischer oder sozialer Einschränkung) unterstützt und betreut werden, um an Veranstaltungen des 1. FC Union Berlin, dessen Organisationen und dieses Vereins teilnehmen zu können.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine Mitgliedschaft beim 1. FC Union Berlin (mindestens passives Mitglied) hat.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich postalisch gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Monatsbeiträge im Rückstand ist und trotz         schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

(4) Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die Ausschlusserklärung durch die Mitgliederversammlung erklärt wurde.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

  • 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

 

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Beiträge von den Mitgliedern, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Im Beitrittsmonat ist die Aufnahmegebühr fällig. Ab dem Folgemonat des Eintritts wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag fällig.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

  • 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
  4. d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Der Kassenwart verwaltet das Bankvermögen sowie die Barkasse. Er ist allein verfügungsberechtigt.

 

  • 9 Wahl des Vorstandes

 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur  Vereinsmitgliedern sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. a) Änderung der Satzung
  2. b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
  3. c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  4. d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. e) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  6. f) die Auflösung des Vereins.

 

  • 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Vorstand hat die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen vorher schriftlich unter Nennung der Tagesordnung zu informieren.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder der Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Ein Mitglied kann bis 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung beantragen, dass die Teilnahme per Videotelefonie erfolgt. Der Antrag ist zu begründen. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und der per Videotelefonie zugeschalteten Mitglieder beschlussfähig.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

  • 13 Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen nach Begleichung aller mit der Auflösung des Vereins anfallenden Kosten sowie zu entrichtenden Aufwendungen unter allen Mitgliedern gleichmäßig aufgeteilt.

 

Beschlossen am 14.06.2024 in Berlin

Inhalt folgt

"Gemeinsam für Union: Werde Mitglied bei 'Eisernes Leben'!"

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